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Fachleistungsdifferenzierung

Übersicht zur Fachleistungsdifferenzierung und Wahlpflichtbereich 2016/17

1. Fachleistungsdifferenzierung (Einteilung in G-, E- und A-Kurse)

Der Unterricht kann
in Mathematik und in der ersten Fremdsprache

  • in den Klassenstufen 7 bis 8 auf zwei Anspruchsebenen als Grundkurs und Erweiterungskurs,
  • in der Klassenstufe 9 auf drei Anspruchsebenen als Grundkurs, Erweiterungskurs und Aufbaukurs, 
  • in der Klassenstufe 10 auf zwei Anspruchsebenen als Erweiterungskurs und Aufbaukurs,

in Deutsch

  • in der Klassenstufen 8 auf zwei Anspruchsebenen als Grundkurs und Erweiterungskurs,
  • in der Klassenstufe 9 auf drei Anspruchsebenen als Grundkurs, Erweiterungskurs und Aufbaukurs,
  • in der Klassenstufe 10 auf zwei Anspruchsebenen als Erweiterungskurs und Aufbaukurs,

in den Fächern Chemie und Physik

  • in der Klassenstufe 9 auf drei Anspruchsebenen als Grundkurs, Erweiterungskurs und Aufbaukurs,
  • in der Klassenstufe 10 auf zwei Anspruchsebenen als Erweiterungskurs und Aufbaukurs

erteilt werden.

Vor der beabsichtigten Einstufung oder der Umstufung sind neben der Schülerin oder dem Schüler auch ihre oder seine Erziehungsberechtigten zu beraten. Erheben die Erziehungsberechtigten gegen die Aufnahme in einen Kurs mit einem höheren Anspruchsniveau oder gegen den Verbleib in einem solchen Einwendungen, so ist diesen zu entsprechen.

Grundlage der Einstufung und der Umstufung in einen Kurs der Fachleistungsdifferenzierung:

  • Leistungsentwicklung und Lernverhalten im betreffenden Fach
  • Würdigung der Gesamtpersönlichkeit
  • gesamtes Leistungsbild und Abschlusserwartungen

Die Einstufung wird halbjährlich überprüft. Im jeweiligen Abschlussjahrgang, spätestens zum zweiten Halbjahr, werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel in allen leistungsdifferenzierten Fächern entsprechend dem zu erwartenden Abschluss eingestuft.

2. Wahlpflichtbereich ab Klassenstufe 7:

Die Wahl der Fächer des Wahlpflichtbereichs erfolgt nach Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten; die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung der Schule schriftlich mit.

Wahlmöglichkeiten:

  1.  2. Fremdsprache Englisch auf Erweiterungskursniveau (vierstündig mit schriftlichen Klassenarbeiten)
  2. Wahlpflichtfach Beruf und Wirtschaftplus Berufsbezogener Sprachkurs Englisch (jeweils zweistündig und benotet)
  3. Wahlpflichtfach Beruf und Wirtschaft plus Angebot der Schule wie zum Beispiel Arbeitslehre (jeweils zweistündig und benotet)

Für den Wechsel eines Wahlpflichtkurses gilt:

  1. Die von der Schülerin oder dem Schüler zu Beginn der Klassenstufe 7 getroffene Wahl des Wahlpflichtkurses ist in der Regel für die Klassenstufen 7 und 8 für sie oder ihn verbindlich.
  2. Eine Neuwahl kann für die Klassenstufe 9 beziehungsweise die Klassenstufen 9 und 10 entsprechend den zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.
  3. Im ersten Halbjahr der Klassenstufe 7 kann in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Änderung der Kurswahl zugelassen werden im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule. Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen von dieser zeitlichen Begrenzung der Korrektur einer Fehlwahl zulassen.
  4. Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der 2. Fremdsprache am Ende der Klassenstufe 7 mit weniger als 04 Punkten bewertet, so muss sie oder er diesen Kurs verlassen und im Rahmen der an der Schule gegebenen personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten eines der übrigen Angebote der Schule wählen.

3. Arten der Abschlüsse und Berechtigungen

An der Gemeinschaftsschule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
1. nach dem Besuch der Klassenstufe 9
a) der Hauptschulabschluss
b) der Hauptschulabschluss mit Berechtigung zum Übergang in eine zweijährige Berufsfachschule
(qualifizierter Hauptschulabschluss)
c) die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule, sofern spätestens
zum 2. Halbjahr der Klassenstufe 9 die Einstufung in den Erweiterungskurs (oder Aufbaukurs) in
den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, Chemie und Physik erfolgt ist.

2. nach dem Besuch der Klassenstufe 10
a) der mittlere Bildungsabschluss
b) der mittlere Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der
gymnasialen Oberstufe, sofern der erforderliche Notendurchschnitt erreicht wurde

3. nach dem Besuch der Klassenstufe 12 der schulische Teil der Fachhochschulreife
4. nach dem Besuch der Klassenstufe 13
a) die allgemeine Hochschulreife
b) weitere Berechtigungen der Sekundarstufe II

Genauere Informationen finden sie in der Gemeinschaftsschulverordnung §20 – §26:
http://sl.juris.de/sl/gesamt/GemSchulV_SL_2012.htm